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Modernisierungskosten für Mietwohnungen korrekt auf die Miete umlegen

Wenn Sie als Vermieter die Wohnung Ihres Mieters modernisieren, sind die Kosten vielfach auf die Miete umlegbar. Die Modernisierungsumlage ist eine besondere Form der Mieterhöhung. Die gesetzlichen Grundlagen sind im § 559 BGB zu festgelegt. Seit 1. Januar 2019 darf die jährliche Miete um maximal 8 Prozent der Modernisierungskosten erhöht werden.

Für die ordnungsgemäße Mieterhöhung bei einer Modernisierung sind folgende Punkte zu beachten:

Die Modernisierung muss dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn angekündigt werden. Dabei muss der Vermieter sowohl die Art als auch den Umfang der Maßnahmen mitteilen. Ebenso muss aus der Ankündigung der geplante Zeitraum hervorgehen.
Im Schreiben über die geplanten Modernisierungsmaßnahmen sollte die voraussichtliche Mieterhöhung bereits aufgeführt werden.

Der Katalog der Modernisierungen, die umlagefähig sind, ist umfangreich. Allerdings berechtigt nicht jede Modernisierung grundsätzlich zu einer Erhöhung der Miete. Sprechen Sie Ihren Immobilienmakler an. Er informiert Sie konkret über die Modernisierungen, die umlagefähig sind.